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Hygienebeauftragter Arzt

Welche Praxis benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?

Welche Praxis benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?

Hygienebeauftragte Ärzte (HBA) werden in ihren Einrichtungen bestellt. Es muss sich dabei um Fachärzte mit einer 40-Stündigen Zusatzausbildung, wie zum Beispiel unserem gleichnamigen meduplus Smart Learning® Kurs, handeln. Hygienebeauftragte Ärzte sind medizinisch tätig und bilden das Bindeglied zwischen ihrer Funktionseinheit und der Krankenhaushygiene. Sie sorgen für die Umsetzung der Hygienevorgaben auf der Station. Auch in verschiedenen Arztpraxen sollen sie zur Umsetzung der regelkonformen Hygiene eingesetzt werden. Aber welche Praxis benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?

Die Bestellung von Hygienebeauftragten Ärzten ist nur für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich festgelegt. Die Bundesländer haben in ihren Hygieneverordnungen eigene, teilweise stark voneinander abweichende, Regelungen zur Bestellung von hygienerelevanten Personal festgeschrieben (siehe Tabelle).

Welche Praxis benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?

Wichtig bei der Entscheidung für oder gegen die Bestellung ist die eigene Risikoabschätzung. Die Regelungen der Bundesländer kommen nur bei Auseinandersetzungen mit Kontrollbehörden zum Tragen. Im Schadensfall gelten die übergeordneten Regelungen auf Bundesebene.

Hinter den Links in der Tabelle finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Bundesländern.

BundeslandTagesklinikAmbulantes OperierenDialyseArzt-/Zahnarztpraxen
Berlin (nur bei hohem Risiko für NI)+++-
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen+++-
NRW
Saarland++--
NiedersachsenEinsatz nach RKI-Empfehlung risikoadaptiert
Bremen, Rheinland-Pfalz (RP),+-
RP kann
-
RP kann
-
Sachsen-Anhalt, Brandenburg----

Bemerkenswert ist, dass in Nordrhein Westfalen auch für Arzt- und Zahnarztpraxen sowie sonstige medizinische Einrichtungen die Bestellung festgelegt ist, was in Anbetracht von Mängelanalysen in diesem Bereich zu einer durchgreifenden Verbesserung führen dürfte. Bei einer Analyse von Gerichtsentscheidungen zu hygienisch relevanten Fehlern wird deutlich, dass zum Beispiel in Einrichtungen für ambulantes Operieren gravierende Mängel zu Haftungsansprüchen geführt haben.

Derzeit ist allerdings nicht klar definiert, ab wann ein invasiver Eingriff unter die Begrifflichkeit des ambulanten Operierens fällt. In diesem Fall sollten die Risikobewertung für die Entstehung einer NI und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Infektionsprävention zugrunde gelegt werden.

Praxen mit hohem Infektionsrisiko sollten Hygienebeauftragte Ärzte ausbilden

Sofern in Arztpraxen invasive Eingriffe mit erhöhtem Infektionsrisiko durchgeführt werden, sollten diese einen Arzt zum HBA weiterbilden. Dies betrifft

  • Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen (MKG)
  • Praxen, in denen endoskopische Eingriffe durchgeführt werden (z. B. Gastroenterologie, Urologie, HNO und Gynäkologie)
  • Augenarztpraxen, sofern dort invasive Eingriffe durchgeführt werden
  • Interventionelle Radiologie
  • Zahnärzte, die Knochenaugmentation durchführen
  • Ambulante OP-Zentren (AOZ)

Bei der Risikoeinschätzung ist zu berücksichtigen, dass den auf Grund der Invasivität und komplexen Übertragungsmöglichkeiten höheren Infektionsrisiken in stationären Einrichtungen im Allgemeinen eine etablierte Hygienestruktur gegenübersteht, während das in Praxen häufig nicht gegeben ist. So wurden fehlende Hygienepläne und nicht erfolgte Personalschulung zur Hygiene juristisch als Organisationsverschulden bewertet.

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