Dieser Artikel behandelt Berlin, die bundesweiten Regelungen finden Sie hier.
Hygienebeauftragte Ärzte (HBA) werden in ihren Einrichtungen bestellt. Es muss sich dabei um Fachärzte mit einer 40-Stündigen Zusatzausbildung, wie zum Beispiel unserem gleichnamigen meduplus Smart Learning® Kurs, handeln. Hygienebeauftragte Ärzte sind medizinisch Tätig und bilden das Bindeglied zwischen ihrer Funktionseinheit und der Krankenhaushygiene. Sie sorgen für die Umsetzung der Hygienevorgaben auf der Station. Auch in verschiedenen Arztpraxen sollen sie zur Umsetzung der regelkonformen Hygiene eingesetzt werden. Aber welche Praxis in Berlin benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?
Die Bestellung von Hygienebeauftragten Ärzten ist nur für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich festgelegt. Die Bundesländer haben in ihren Hygieneverordnungen eigene, teilweise stark voneinander abweichende, Regelungen zur Bestellung von hygienerelevanten Personal festgeschrieben.
Die folgenden Regelungen in Berlin gelten laut §7 (1) MedHygV für Einrichtungen “mit einem hohen Risiko für nosokomiale Infektionen”.
In Berlin gilt die “Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen (Hygieneverordnung)”, zu finden auf der Webseite des Landes.
§7 (3) MedHygV besagt zudem: Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte dienen in bereichsspezifischen Fragen der Hygiene den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als zentrale Ansprechpersonen. Sie analysieren die bereichsspezifischen Infektionsrisiken und unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Umsetzung der im Hygieneplan empfohlenen Hygienemaßnahmen. Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben aus der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“.
Wichtig bei der Entscheidung für oder gegen die Bestellung ist die eigene Risikoabschätzung. Die Regelungen der Bundesländer kommen nur bei Auseinandersetzungen mit Kontrollbehörden zum Tragen. Im Schadensfall gelten die übergeordneten Regelungen auf Bundesebene.
Derzeit ist allerdings nicht klar definiert, ab wann ein invasiver Eingriff unter die Begrifflichkeit des ambulanten Operierens fällt. In diesem Fall sollten die Risikobewertung für die Entstehung einer NI und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Infektionsprävention zugrunde gelegt werden.
Sofern in Arztpraxen invasive Eingriffe mit erhöhtem Infektionsrisiko durchgeführt werden, sollten diese einen Arzt zum HBA weiterbilden. Dies betrifft
Bei der Risikoeinschätzung ist zu berücksichtigen, dass den auf Grund der Invasivität und komplexen Übertragungsmöglichkeiten höheren Infektionsrisiken in stationären Einrichtungen im allgemeinen eine etablierte Hygienestruktur gegenübersteht, während dass in Praxen häufig nicht gegeben ist. So wurden fehlende Hygienepläne und nicht erfolgte Personalschulung zur Hygiene juristisch als Organisationsverschulden bewertet.
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