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Hygienebeauftragter Arzt
Länder Regelung

Benötigt eine Praxis in Niedersachsen einen Hygienebeauftragten Arzt?

Niedersachsen einen Hygienebeauftragten Arzt

Dieser Artikel behandelt Niedersachsen. Die bundesweiten Regelungen finden Sie hier.

Hygienebeauftragte Ärzte (HBA) werden in ihren Einrichtungen bestellt. Es muss sich dabei um Fachärzte mit einer 40-Stündigen Zusatzausbildung, wie zum Beispiel unserem gleichnamigen meduplus Smart Learning® Kurs, handeln. Hygienebeauftragte Ärzte sind medizinisch tätig und bilden das Bindeglied zwischen ihrer Funktionseinheit und der Krankenhaushygiene. Sie sorgen für die Umsetzung der Hygienevorgaben auf der Station. Auch in verschiedenen Arztpraxen sollen sie zur Umsetzung der regelkonformen Hygiene eingesetzt werden. Aber welche Praxis in Niedersachsen benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?

Die Bestellung von Hygienebeauftragten Ärzten ist nur für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich festgelegt. Die Bundesländer haben in ihren Hygieneverordnungen eigene, teilweise stark voneinander abweichende, Regelungen zur Bestellung von hygienerelevanten Personal festgeschrieben.

Welche Praxis in Niedersachsen benötigt einen Hygienebeauftragten Arzt?

  • Tagesklinik: risikoadaptiert nach RKI
  • Ambulantes Operieren: risikoadaptiert nach RKI
  • Dialyse: risikoadaptiert nach RKI
  • Arzt-/Zahnarztpraxen: risikoadaptiert nach RKI

§3 (2) NMedHygVO besagt zudem: Muss die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach den Empfehlungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt nicht einsetzen, so muss sie sicherstellen, dass in der medizinischen Einrichtung mindestens eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 (Anmerkung der Redaktion: min. 40h/anerkannt von der ÄK Niedersachsen) tätig ist.

Gesetzesgrundlage

In Niedersachsen gilt die “Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)”, zu finden auf der Webseite des Landes.

Weitere Hinweise & Empfehlung

Wichtig bei der Entscheidung für oder gegen die Bestellung ist die eigene Risikoabschätzung. Die Regelungen der Bundesländer kommen nur bei Auseinandersetzungen mit Kontrollbehörden zum Tragen. Im Schadensfall gelten die übergeordneten Regelungen auf Bundesebene.

Derzeit ist allerdings nicht klar definiert, ab wann ein invasiver Eingriff unter die Begrifflichkeit des ambulanten Operierens fällt. In diesem Fall sollten die Risikobewertung für die Entstehung einer NI und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Infektionsprävention zugrunde gelegt werden.

Praxen mit hohem Infektionsrisiko sollten Hygienebeauftragte Ärzte ausbilden

Sofern in Arztpraxen invasive Eingriffe mit erhöhtem Infektionsrisiko durchgeführt werden, sollten diese einen Arzt zum HBA weiterbilden. Dies betrifft

  • Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen (MKG)
  • Praxen, in denen endoskopische Eingriffe durchgeführt werden (z. B. Gastroenterologie, Urologie, HNO und Gynäkologie)
  • Augenarztpraxen, sofern dort invasive Eingriffe durchgeführt werden
  • Interventionelle Radiologie
  • Zahnärzte, die Knochenaugmentation durchführen
  • Ambulante OP-Zentren (AOZ)

Bei der Risikoeinschätzung ist zu berücksichtigen, dass den auf Grund der Invasivität und komplexen Übertragungsmöglichkeiten höheren Infektionsrisiken in stationären Einrichtungen im allgemeinen eine etablierte Hygienestruktur gegenübersteht, während dass in Praxen häufig nicht gegeben ist. So wurden fehlende Hygienepläne und nicht erfolgte Personalschulung zur Hygiene juristisch als Organisationsverschulden bewertet.

Quellen & Weitere Informationen

  • NMedHygVO Niedersachsen
  • meduplus Smart Learning® Hygienebeauftragter Arzt Kapitel 3.3 “Personelle Voraussetzungen”Link

 

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