Die rechtzeitige und umfassende Patientenaufklärung ist Berufspflicht des Arztes/der Ärztin. Um dieser Pflicht nachzukommen, sollte sich jede(r) Arzt/Ärztin regelmäßig zu den rechtlichen Vorgaben über Form, Umfang und Dokumentation der Patientenaufklärung informieren sowie die aktuelle Rechtsprechung und die Folgen von Rechtsverstößen kennen.
Dies kann zu hohen Schadensersatzansprüchen führen.
Doch was genau bedeutet Patientenaufklärung im Praxis- und Klinikalltag?
In der Regel reicht eine Aufklärung in Form von Informationsblättern nicht aus. Auch dann nicht, wenn der Patient/die Patientin dieses Dokument zur Kenntnisnahme mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt. Es ist erforderlich, dass ein Gespräch mit dem Arzt stattfindet, um dem Patienten/der Patientin eine umfassende Aufklärung zu bieten. Nichtärztliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen dürfen diese Aufgabe aufgrund ihrer Qualifikation nicht übernehmen.
Das Gesetz strebt mit der „hypothetischen Einwilligung“ eine Reduktion der ärztlichen Haftungsrisiken im Bereich der Körperverletzungsdelikte an.
In einem Notfall hat der Arzt/die Ärztin nicht unbedingt die Möglichkeit den Patienten/die Patientin aufzuklären. Hier ist meist schnelles Handeln gefragt. In diesem Fall greift dann die „hypothetische Einwilligung“. Es wird davon ausgegangen, dass dem Eingriff oder der Behandlung zugestimmt wird. Im Fall eines Prozesses muss der Patient/die Patientin einen Gegenbeweis erbringen.
Auch unbedachte Abläufe können im beruflichen Alltag zu rechtlichen Stolpersteinen führen.
Vielleicht haben Sie den einen oder anderen Fall schon selbst erlebt.
Das schauen Sie sich zusätzlich unseren Kurs zur Patientenaufklärung für Ärzte und Ärztinnen an.
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