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Mangelhafte Patientenaufklärung kann teuer werden

Die rechtzeitige und umfassende Patientenaufklärung ist Berufspflicht des Arztes/der Ärztin. Um dieser Pflicht nachzukommen, sollte sich jede(r) Arzt/Ärztin regelmäßig zu den rechtlichen Vorgaben über Form, Umfang und Dokumentation der Patientenaufklärung informieren sowie die aktuelle Rechtsprechung und die Folgen von Rechtsverstößen kennen.

Für Ärztinnen und Ärzte stellt die unzureichende Aufklärung von Patienten ein hohes Haftungsrisiko dar.

Dies kann zu hohen Schadensersatzansprüchen führen.

Doch was genau bedeutet Patientenaufklärung im Praxis- und Klinikalltag?

In der Regel reicht eine Aufklärung in Form von Informationsblättern nicht aus. Auch dann nicht, wenn der Patient/die Patientin dieses Dokument zur Kenntnisnahme mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt.
Es ist erforderlich, dass ein Gespräch mit dem Arzt stattfindet, um dem Patienten/der Patientin eine umfassende Aufklärung zu bieten. Nichtärztliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen dürfen diese Aufgabe aufgrund ihrer Qualifikation nicht übernehmen.

Doch nicht immer führen fehlende Aufklärung und Einwilligung des Patienten zur Haftung des Arztes.

Das Gesetz strebt mit der „hypothetischen Einwilligung“ eine Reduktion der ärztlichen Haftungsrisiken im Bereich der Körperverletzungsdelikte an.

In einem Notfall hat der Arzt/die Ärztin nicht unbedingt die Möglichkeit den Patienten/die Patientin aufzuklären. Hier ist meist schnelles Handeln gefragt. In diesem Fall greift dann die „hypothetische Einwilligung“. Es wird davon ausgegangen, dass dem Eingriff oder der Behandlung zugestimmt wird. Im Fall eines Prozesses muss der Patient/die Patientin einen Gegenbeweis erbringen.

Rechtliche Stolpersteine im Praxis- und Klinikalltag

Auch unbedachte Abläufe können im beruflichen Alltag zu rechtlichen Stolpersteinen führen.

  • Ist es beispielsweise ratsam oder notwendig das Patientenaufklärungsgespräch von einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Praxis protokollieren zu lassen?
  • Darf ein vertretender Arzt/ eine vertretende Ärztin, welche(r) den späteren Eingriff nicht selber durchführt, den Patienten/die Patientin aufklären?

Vielleicht haben Sie den einen oder anderen Fall schon selbst erlebt.

 

Sie möchten tiefer in das Thema einsteigen?

Das schauen Sie sich zusätzlich unseren Kurs zur Patientenaufklärung für Ärzte und Ärztinnen an.

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