“Für meine Arztpraxis wurde ein Termin zur Praxisbegehung angekündigt. Es stellt sich mir die folgende Frage: Kann meine Praxis bei festgestellten Mängeln in der Praxisbegehung durchfallen und kann in der Folge eine Praxisschließung drohen?”
– Frage aus der Praxis eines meduplus Kunden
Stellt der Sachbearbeiter in der Begehung fest, dass eindeutig fahrlässig gehandelt worden ist, so wäre dies ein Grund für eine Praxisschließung. Beispiele für fahrlässiges Handeln sind beispielsweise, wenn zum Zeitpunkt der Begehung kein Nachweis darüber erfolgen kann, dass die Aufbereitungsmaßnahmen bei kritisch eingestuften Medizinprodukten richtliniengemäß durchgeführt worden sind oder festgestellt wird, dass defekte Sterilisatoren zum Einsatz kommen. Dies wären Gründe, die eine Praxisschließung nach sich ziehen könnten. Das ist sicherlich die weitestgehende Maßnahme. Damit es aber nicht erst soweit kommt, dass eine Schließung Ihrer Praxis droht oder Sie Bußgelder zahlen müssen, geben wir Ihnen hier Einblicke in die häufigsten festgestellten Mängel.
Im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen durch Gesundheitsämter oder andere zuständige Behörden wird das Hygienemanagement und die Aufbereitung von Medizinprodukten überprüft. Werden dabei Mängel festgestellt, kann dies zu erheblichen Konsequenzen für die Praxis führen: Die Bandbreite der Maßnahmen reicht hierbei von Auflagen und Bußgeldern bis zur unmittelbaren Einschränkung der Praxistätigkeit oder gar Schließung der Praxis.
Damit Ihre Mitarbeiter gut auf eine anstehende Praxisbegehung vorbereitet sind, lohnt es sich das Basiswissen aller Mitarbeiter im Bereich Hygiene sowie Arbeitsschutz durch zeiteffektive E-Learning-Schulungen zu stärken.
Auf den Abschlusskolloquien und in der meduplus Community, die in jedem meduplus Kurs enthalten ist, werden viele Fragen gestellt. Die interessantesten veröffentlichen wir hier.
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