Der 31. Dezember diesen Jahres markiert das Ende der Übergangsfrist zur Schulung von Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern und Hygienebeauftragter Ärzte. Ab dem ersten Januar 2020 müssen Krankenhäuser, MVZ und Arztpraxen eine dem Infektionsschutzgesetz sowie den Hygieneverordnungen der Länder entsprechende Anzahl von Hygienepersonal vorhalten.
Im Juli 2011 wurde der §23 des Infektionsschutzgesetz von der Bundesregierung novelliert und erheblich verschärft. Grund dafür waren einige in der Öffentlichkeit stark diskutierte Hygieneskandale in Krankenhäusern. Den Bundesländern wurde bis Ende März 2012 Zeit gegeben entsprechende Hygieneverordnungen zu erlassen, die die Umsetzung des IfSG in Krankenhäusern, MVZ und Arztpraxen regeln sollten. Bei Niedergelassenen Ärzten waren besonders Ambulante Operationszentren (AOZ) von diesen Änderungen betroffen.
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist, die erst bei Ende 2016 lag, mittlerweile bei Ende 2019 ist, muss in jeder Einrichtung für ambulante Operationen mindestens ein tätiger Arzt die Fortbildung zum hygienebeauftragten Arzt nachweisen.
Die Bestellung von Hygienebeauftragten Ärzten ist nur für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich festgelegt. Die Bundesländer haben in ihren Hygieneverordnungen eigene, teilweise stark voneinander abweichende, Regelungen zur Bestellung von hygienerelevanten Personal festgeschrieben. Wichtig bei der Entscheidung für oder gegen die Bestellung ist die eigene Risikoabschätzung. Die Regelungen der Bundesländer kommen nur bei Auseinandersetzungen mit Kontrollbehörden zum Tragen. Im Schadensfall gelten die übergeordneten Regelungen auf Bundesebene. Auch muss das Hygienewissen in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
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