Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wurde im Mai 2023 beschlossen. Es soll unter anderem mehr Geld für Pflegesachleistungen und Pflegegeld geben. Ebenfalls soll ein Entlastungsbudget eingeführt werden und auch die Digitalisierung in der Langzeitpflege wird gestärkt werden. Die Finanzierung wird voraussichtlich durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung gesichert.
Einige Beispiele sind:
Anhebung der Leistungsbeträge
Die Leistungsbeträge werden in mehrere Schritten angehoben.
Pflegeunterstützungsgeld
Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.
Es kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung vorliegen und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber besteht. Dies soll der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf dienen. Der oder die Leistungsempfänger:in erhält von der Pflegekasse die Bescheinigung über den Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes. Dies muss unverzüglich dem/der Arbeitgeber:in vorgelegt werden. Die Regelung tritt ab dem 1. Januar in Kraft.
Weitere Änderungen und Ziele:
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