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Geschäftsführerhaftung bei Cyber-Angriffen

Geschäftsführerhaftung bei Cyber-Angriffen

Die Haftung der Geschäftsführung bei Cyber-Angriffen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art des Angriffs, den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und den geltenden Gesetzen.

Generell ist die Geschäftsführung einer Einrichtung oder Praxis dazu verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das Unternehmen vor Cyber-Angriffen zu schützen. Wenn diese Pflicht vernachlässigt wird und dadurch ein Schaden entsteht, kann die Geschäftsführung unter Umständen haftbar gemacht werden.

In Deutschland gibt es verschiedene rechtliche Grundlagen, die diese Haftung bei Cyber-Angriffen regeln.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Haftung bei Cyber-Angriffen von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und von verschiedenen Faktoren abhängt. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig mit dem Thema Cyber-Sicherheit auseinandersetzen und angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen, um mögliche Risiken zu minimieren.

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Die Bedrohungslage steigt

Laut Sophos, einem bekannten Hersteller von Sicherheitssoftware, hat sich die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland nochmals deutlich verschärft. Die Behörde für Cybersicherheit, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), bewertet die Bedrohung im Cyberraum so hoch wie nie. Zwischen Juni 2021 und Mai 2022 wurden insgesamt 116,6 Millionen neue Schadprogramm-Varianten, 15 Millionen Meldungen zu Schadprogramm-Infektionen und 20.174 Schwachstellen in Software-Produkten verzeichnet. Eine der größten Bedrohungen für die Cybersicherheit von Unternehmen seien Ransomware-Attacken.

Die Compliance-Anforderung an die Geschäftsführung

Compliance beschreibt das regelkonforme Handeln. Im IT-Bereich sind die Gesetze sowohl auf deutscher als auch europäischer Ebene sowie die regulatorischen Anforderungen deutlich strenger und komplexer geworden. Dabei ist die Geschäftsführungen zur Einhaltung verpflichtet. Neben dem Schaden tatsächlicher Angriffe, können zusätzlich Geldbußen fällig werden. Die Geschäftsleitung oder AufsichtsratsmitgliederInnen können zivilrechtlich auf Schadensersatz haften, wenn sie ihre Pflichten zur Sicherstellung der digitalen Compliance vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Darüber hinaus können die MitgliederInnen der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats auch strafrechtlich haften.

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Quelle

Whitepaper Sophos