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Hygienebeauftragter Arzt, Refresherkurse

Sind Refresherkurse für Hygienebeauftragte Ärzte verpflichtend?

Refresherkurse für Hygienebeauftragte Ärzte verpflichtend

Immer wieder fragen uns unsere Kunden, ob Auffrischungskurse oder Refresherkurse für Hygienebeauftragte Ärzte verpflichtend sind. Die Antwort darauf ist ganz klar “Ja”, allerdings gibt es bei den Vorgaben zwischen den Bundesländern teils erhebliche Unterschiede.

Ja, Refresherkurse für Hygienebeauftragte Ärzte sind verpflichtend.

Jeder Hygienebeauftragte Arzt muss sich fortbilden. Wir haben in der untenstehenden Tabelle die verschiedenen Auslegungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) zusammengefasst. Die Hygieneverordnungen der Länder empfehlen Hygienebeauftragten eine Auffrischung des Hygienewissens im Abstand von 1-2 Jahren, teilweise mit genauen Zeitvorgaben oder inhaltlichen Vorgaben (NRW).

BundeslandFortbildung verpflichtendTurnusFestgelegter Umfang
BerlinJaJährlich/laufend-
BremenJaJährlich16 Stunden
Hessen, ThüringenJaJährlich8 Stunden
Mecklenburg-Vorpommern, SachsenJaJährlich-
Brandenburg, HamburgJaAlle 2 Jahre/laufend-
Nordrhein-WestfalenJaAlle 2 JahreInhaltliche Vorgaben
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-HolsteinJaAlle 2 Jahre-
Sachsen-AnhaltJaRegelmäßig-

Refresherkurs für Hygienebeauftragte Ärzte im E-Learning

Der von meduplus entwickelte Refresherkurs für Hygienebeauftragte Ärzte genügt den Ansprüchen sämtlicher Hygieneverordnungen. Er besteht aus 16 Fortbildungseinheiten und enthält alle Neuerungen aus dem Bereich der Hygiene und Infektionsprävention der letzten Jahre. Neue Richtlinien und Leitlinien vom Robert-Koch-Institut, KRINKO und ART-Kommission werden berücksichtigt. Weitere Infos finden Sie hier.

  • Nach der meduplus Smart Learning® Methode
  • 16 Module, zertifiziert mit 32 CME-Punkten
  • Deckt HBA-Fortbildungspflicht aller Bundesländer ab
  • E-Learning-Kurs ohne Präsenzpflicht
  • Preis: 399€ statt 499€ bis Ende 2019

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Hygienevorschriften der Länder

Hygiene ist in Deutschland Ländersache. So hat jedes Bundesland teilweise stark voneinander abweichende Hygienevorschriften aus dem IfSG abgeleitet. Alle aktuellen Hygienevorschriften finden Sie hier zum Nachlesen:

BundeslandNameVolltext
Baden-WürttembergVerordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) Vom 20. Juli 2012
Aktuelle Fassung
BayernVerordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Bayerische Medizinhygieneverordnung – MedHygV) Vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 817) BayRS 2126-1-2-GAktuelle Fassung
BerlinVerordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen (Hygieneverordnung) Vom 12. Juni 2012 Aktuelle Fassung
BrandenburgVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vom 6. Februar 2012 (GVBl.II/12, [Nr. 8]) geändert durch Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 13])Aktuelle Fassung
BremenVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO) vom 04.04.2012 (Brem.GBl. 2012, 125) Zuletzt geändert durch: §§ 9, 10 und 13 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)Aktuelle Fassung
HamburgHamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HmbMedHygVO) Vom 27. März 2012, letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April (HmbGVBl. S. 126)Aktuelle Fassung
HessenHessische Hygieneverordnung (HHygVO) vom 1. Dezember 2011 (GVBl. I S. 745 , 2012 S. 32) zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190)Aktuelle Fassung
NiedersachsenNiedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO) Vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. 2012, 41), letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Nds. GVBl. S. 274)Aktuelle Fassung
Mecklenburg-VorpommernVerordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V)
Vom 22. Februar 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 66) letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 894)
Aktuelle Fassung
Nordrhein-WestfalenVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
vom 13. März 2012 (Fn 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)
Aktuelle Fassung
Rheinland-PfalzLandesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) vom 17. Februar 2012 GVBl. 2012, 88, zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2.Aktuelle Fassung
SaarlandVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) vom 28.03.2012, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856)Aktuelle Fassung
SachsenVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 12. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 320)Aktuelle Fassung
Sachsen-AnhaltVerordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO LSA) vom 26. März 2012, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439).Aktuelle Fassung
Schleswig-HolsteinLandesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung - MedIpVO) vom 13. März 2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218)Aktuelle Fassung
ThüringenThüringer Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Thüringer medizinische Hygieneverordnung -ThürmedHygVO -) vom 17. Juni 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)Aktuelle Fassung

 

 

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Europäischer Antibiotika-Tag 2019: Erste Studie zum Wissensstand des Medizinpersonals

Antibiotika-Tag 2019
  • Heute, am 18. November, ist Europäischer Antibiotika-Tag. Dieser jährlich stattfindende Tag soll auf die Bedeutung des bewussten Umgangs mit Antibiotika erinnern und auf die Gefahr durch Antibiotikaresistenzen aufmerksam machen. Anlässlich des heutigen Tages hat das ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) die Ergebnisse der ersten, multinationalen Studie zum Wissensstand des europäischen Medizinpersonals zum Thema Antibiotika veröffentlicht. Im folgenden Beitrag erfahren Sie mehr zu den wichtigsten Erkenntnissen der Studie.

    ECDC-Umfrage zum Wissensstand des Medizinpersonals zum Thema Antibiotika

    Die EU-weite Online-Befragung richtete sich an alle Mitarbeiter aus dem Gesundheitsbereich und umfasste 43 Fragen. Die Fragen zum Thema Antibiotika/ Antibiotikaresistenzen betrafen den Wissensstand, die Einstellung und das Verhalten der Mitarbeiter. Ziel der Umfrage war es ein besseres Verständnis für die Fähigkeiten, Möglichkeiten und die Motivation zum umsichtigen Gebrauch von Antibiotika zu erlangen, um zukünftige Maßnahmen im Bereich Politik/ Bildung und Kommunikation effektiv unterstützen zu können.

    Es nahmen 18.365 Ärzte, Pflegekräfte und Med. Hilfskräfte an der Befragung teil. Insgesamt konnten europaweit nur 58 % der Befragten alle Fragen korrekt beantworten. Die Unterschiede der einzelnen Länder und Berufsgruppen waren erheblich.

    Umfrageergebnisse

    Insgesamt zeigen die Ergebnisse der ECDC-Studie, dass der Wissensstand des Medizinpersonals zu Antibiotika und Antibiotikaresistenzen gut ist, es jedoch an der richtigen Umsetzung in der Praxis mangelt. Insbesondere, bei der Verschreibung und Verbesserung der Infektionsprävention besteht Handlungsbedarf, so die Einschätzung von Vytenis Andriukaitis, europäischer Beauftragter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

    Über 89 % der Teilnehmer haben eine Verbindung zwischen der Verschreibung, Ausgabe und Verabreichung von Antibiotika und der Entstehung und Verbreitung von Antibiotikaresistenzen bestätigt.

    Die Bedeutung der “5 Momente der Händehygiene” als Abwehrmittel im Kampf gegen Antibiotikaresistenzen wurde am stärksten von der Gruppe der Pflegekräfte erkannt.

    Vorgaben für die praktische Umsetzung

    Die Ergebnisse der am Europäischen Antibiotika-Tag 2019 veröffentlichten Studie zeigen, dass in der praktischen Umsetzung des richtigen Antibiotikagebrauchs noch erhablicher Verbesserungsbedarf besteht, auch wenn der theoretische Kenntnisstand insgesamt über alle Länder und Berufsgruppen hinweg hoch ist. Eine weitere Erkenntnis ist, dass der Zugang zu Informationsmaterialien für Patienten bzw. Kollegen verbessert werden muss.

    Quellen und weiterführende Literatur

    • Survey of healthcare workers’ knowledge, attitudes and behaviours on antibiotics, antibiotic use and antibiotic resistance in the EU/EEA, Technical report, 18. November 2019; Link
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Impfung

Masernschutzgesetz ab 1. März 2020 in Kraft

Masernschutzgesetz
  • Seit 2001 werden in Deutschland jährlich Daten zum Impfstatus beim Schuleingang von Kindern erhoben. Die Quoten der langjährig etablierten Kinder-Standardimpfungen liegen auf hohem Niveau. Auffällig ist jedoch ein kontinuierlicher Rückgang der Impfquoten in den Jahren 2014 bis 2017. Zwar erreichen alle Bundesländer eine Impfquote von mindestens 95 % für die erste Impfung von Masern, Mumps und Röteln. Die Impfquoten für die zweite Impfung sind dagegen noch immer nicht ausreichend. Am 14. November 2019 wurde das Masernschutzgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es tritt im März 2020 in Kraft.

    Standard-Impfungen bei Kindern

    Die Schuleingangsuntersuchungen zum Impfstatus sind ein wichtiger Bestandteil zur Beurteilung der Gefährdung der Bevölkerung durch Infektionskrankheiten. Sie liefern wichtige Hinweise zu bestehenden Impflücken und geben Anhaltspunkte zur Durchführung von Impfprogrammen.Ein genereller Anstieg der Impfquoten zeigt sich für die Grundimmunisierung gegen Tetanus und Pertussis in den Jahren 2014 bis 2017.

    Die Impfquoten für die erste Masern-Impfung sind von 95,9 % im Jahr 2008 auf 96,7 % in 2012 gestiegen und erreichten im Jahr 2017 bundesweit 97,1 %. Somit hat Deutschland 2017 wie auch bereits in den Vorjahren das WHO-Ziel einer Impfquote von mindestens 95 % zumindest für die erste Masern-Impfung erreicht. Dagegen stagniert die Impfquote für die zweite Masern-Impfung nach deutlichem Anstieg seit einigen Jahren. 2008 waren nur 89,0 % der Kinder im Einschulalter geimpft, 2012 waren es 92,4 % und 2017 92,8 % (0,1 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr). Die für die Masern-Elimination zum Ziel gesetzte Impfquote von 95 % für die zweite Impfung konnte bisher nur in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern erreicht.

    2017 waren 92,6 % der Kinder gegen Röteln geimpft. Da heutzutage fast ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln verwendet werden, sind die Unterschiede in den Impfquoten minimal.

    Infografik Impfquoten

    Infografik Impfquoten

    Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes: Ab 1. März 2020

    Am 14. November 2020 wurde die Verabschiedung des Masernschutzgesetzes ab März 2020 beschlossen. In der Begründung zum Entwurf des Masernschutzgesetzes heißt es, dass in den ersten Monaten des Jahres 2019 bereits mehr als 400 Masernfälle gemeldet worden sind. Demnach liege eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit vor, der mit weiterführenden Maßnahmen begegnet werden müsse. Der Gesetzentwurf zum Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

    Quellen und weiterführende Literatur

    • meduplus Kurs Hygienebeauftragter Arzt  Link
    • RKI Epidemiologisches Bulletin vom 2. Mai 2019/ Nr. 18 Link
    • Bundesministerium für Gesundheit: Masernschutzgesetz Referentenentwurf vom 14. November 2019 Link

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Frage des Monats

RKI-Faktenblatt zur HPV-Impfung

VRE in Deutschland

Zur unterstützenden Information der impfenden Ärzteschaft hat das Robert Koch-Institut Faktenblätter zu verschiedenen Impfungen entwickelt. Im ersten Faktenblatt wurde das Thema HPV aufgegriffen . Die Faktenblätter fassen kurz und knapp die wichtigsten Informationen zu einer Impfung zusammen und richten sich in erster Linie an Ärztinnen und Ärzte. Weiterhin können die Informations­blätter im Arzt-Patienten-Gespräch unterstützend als wichtige Informations­quelle genutzt werden, um auch Patientinnen und Patienten durch entsprechende Infografiken auf einen Blick über die jeweilige Impfung zu informieren.

HPV-Viren verursachen Krebs

Humane Papillomviren (HPV) zählen zu den häufigsten sexuell übertragbaren Erregern. HPV infizieren sowohl Frauen als auch Männer, oftmals bereits beim ersten Sexualkontakt. Eine rechtzeitige Impfung vor Aufnahme der ersten Sexualkontakte ist daher empfohlen. Bleibt eine HPV-Infektion bestehen, kann sich im Laufe der Zeit Krebs entwickeln, vor allem am Gebärmutterhals, aber auch an After, Penis, Mund und Rachen.

Die Impfung schützt wirksam vor den gefährlichsten HPV-Typen und senkt damit das Risiko für diese Krebserkrankungen. Für den bestmöglichen Schutz sollte vor dem ersten sexuellen Kontakt bereits ein Impfschutz bestehen.

Die wichtigsten Fakten zum Thema HPV-Impfung finden Sie im HPV-Faktenblatt des Robert Koch-Instituts: RKI-Faktenblatt zur HPV-Impfung (Quelle Faktenblatt sowie Beitragsbild: RKI, Stand November 2019)

5-Jahres-Ziel: HPV-Impfquote von 70 % bei 15-jährigen Mädchen

2018 erkrankten in Deutschland etwa 7.700 Menschen an Krebsarten, die auf eine Infektion mit humanen Papillomviren (HPV) zurückzuführen sind. Dazu zählen fast 4.000 Fälle von Gebärmutterhalskrebs. Die Zahlen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) sind noch immer zu hoch. Durch die HPV-Impfung könnte ein Großteil dieser Tumore verhindert werden so das DKFZ. Daher wurde im Oktober 2019 bei einem Runden Tisch „zur Ausrottung HPV-assoziierter Krebserkrankungen“ mit Vertretern aus Gesundheitswesen, Politik und Forschung das Ziel erklärt, innerhalb von 5 Jahren eine HPV-Impfquote bei den 15-Jährigen Jugendlichen von 70 Prozent zu erzielen. Seit 2018 gibt es die HPV-Impfung auch für Jungs.

HPV-Impfquoten in Deutschland: Große regionale Unterschiede

Während in den neuen Bundesländern heute bei den 15-jährigen Mädchen hohe Impfquoten von zirka 60 Prozent erreicht werden, sieht dies bei den südlichen Bundesländern – Bayern und Baden-Württemberg – mit Quoten von zirka 35 Prozent deutlich schlechter aus, so Ole Wichmann, Fachgebietsleiter Impfprävention am RKI. Aufklärung und verstärkte regionale Impfkampagnen könnten helfen diese Diskrepanz zu überwinden und bundesweit ein hohes HPV-Impfniveau zu erreichen.

Quellen und weiterführende Literatur

  • HPV-Faktenblatt Robert Koch-Institut Link
  • HPV-Impfung: impfen-info Link
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Frage des Monats

Frage der Woche: Wie oft sollte die Arbeitskleidung gewechselt werden?

Praxisschließung

“Wie oft sollte die Arbeitskleidung pro Woche gewechselt werden?” – Frage eines meduplus Kunden zum Rhytmus beim Arbeitskleidungswechsel

Täglicher Arbeitskleidungswechsel ist ideal. Der Wechselrhythmus bedarf ansonsten einer hygienischen Risikobewertung.

Unser Hygieneexperte Herr Professor Kramer äußert sich zu der Frage wie folgt: “Der Wechselrhythmus kann nicht pauschal vorgegeben werden, sondern bedarf einer hygienischen Risikobewertung. Ideal ist der tägliche Wechsel, mindestens aber sollte die Arbeitsbekleidung 3 Mal pro Woche, d.h. jeweils nach 2 Tragetagen und sofort bei sichtbarer Verschmutzung oder vermuteter Kontamination erfolgen.”

Vorgaben für die praktische Umsetzung

Häufig besteht Unsicherheit, wann welche Kleidung bei der Arbeit zu tragen ist, ob Kleidungsvorschriften stationärer Einrichtungen auch in ambulanten Einheiten gelten und wie häufig die Kleidung zu wechseln ist. Die KRINKO-Empfehlung “Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten” liefert Antworten auf die wesentlichen Fragen rund um das Thema Arbeitskleidung. Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs- bzw. Bereichskleidung. Die Rolle der Kleidung
bei der Übertragung von Infektionserregern wird kontrovers diskutiert. Einige Mikroorganismen sind in der Lage in der unbelebten Umgebung (auch auf textilen Oberflächen) zu überleben. Vor allem Handkontaktstellen der Kleidung haben sich als kontaminiert erwiesen.

Quellen und weiterführende Literatur

  • KRINKO Empfehlung vom 28. September 2015; “Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten” Link
  • DGKH-Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation“ im Konsens mit dem DGKH-Vorstand Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufeaus hygienischer Sicht, Aktualisierte Fassung Juli 2016 Link