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Grundkurs Schweigepflicht, Dokumentation & Datenschutz - Rechtsgrundlagen

Die folgenden Inhalte stammen aus dem Grundkurs Schweigepflicht, Dokumenation & Datenschutz, der Teil des meduplus-Pflichtschulungspakets ist.

Die Schweigepflicht ergibt sich aus der Berufsordnung für Ärzte und als Nebenpflicht aus dem zwischen Arzt und Patient geschlossenen Behandlungsvertrag, der im Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))  geregelt ist.

Mit der ärztlichen Schweigepflicht korrespondiert außerdem das durch § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützte Patientengeheimnis, das entsprechende Verstöße des Arztes und seiner Mitarbeiter gegen die Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich sanktioniert.

Reichweite

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst „das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist“ (§ 9 Abs. 1, MBO-Ä s.o.).

Die berufsrechtliche Schweigepflicht ist somit umfassend gegenüber Dritten zu verstehen und damit auch gegenüber anderen Ärzten, Familienangehörigen des Patienten sowie eigenen Familienangehörigen. Sie besteht nach dem Tod des Patienten fort.

Adressaten der Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht betrifft sowohl niedergelassene als auch angestellte Ärzte.

Dem Straftatbestand des § 203 StGB unterliegen zudem die berufsmäßig tätigen Gehilfen der Ärzte, wie Medizinische Fachangestellte oder auch Auszubildende.

Auch die “sonstigen mitwirkenden Personen” werden erfasst, also insbesondere Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen, die beispielsweise mit der Wartung und Instandsetzung des elektronischen Praxisverwaltungssystems beauftragt sind.