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Grundkurs Schweigepflicht, Dokumentation & Datenschutz - MBO-Ä §9 Schweigepflicht

Die folgenden Inhalte stammen aus dem Grundkurs Schweigepflicht, Dokumenation & Datenschutz, der Teil des meduplus-Pflichtschulungspakets ist.

Die berufsrechtliche Ausgestaltung der Schweigepflicht erfolgt über die Bestimmungen des §9 der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie über Regelungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern. Die in einer Praxis tätigen Mitarbeiter sollten grundsätzliche Kenntnis über die Inhalte haben.

MBO-Ä § 9 Schweigepflicht

  • Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen.
  • Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
  • Ärztinnen und Ärzte müssen dafür Sorge tragen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

Neben dem besonderen Vertrauensverhältnis (zwischen Arzt und Patient) soll mit der ärztlichen Schweigepflicht die Wahrung des Patientengeheimnisses geschützt werden. Eine Verletzung des Patientengeheimnisses durch den Arzt oder seine Mitarbeiter kann nach dem Strafgesetzbuch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Bei der Verarbeitung jeglicher Information in der Arztpraxis ist neben der Schweigepflicht die informationelle Selbstbestimmtheit des Patienten zu beachten. Dabei sind die Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetz von Bedeutung.

Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein begründetes Interesse hat.

Schon der Name des Patienten oder die Tatsache der Behandlung des Patienten stellt ein Patientengeheimnis dar. Geschützt werden auch Informationen über Dritte, die der Patient dem Behandler oder seinen Mitarbeitern anvertraut.