“Ein Patient, den ich gut kenne, bittet darum, die im Rahmen seiner Behandlung bei uns notwendigen Fremdbefunde in Praxen aus der Umgebung einzufordern. Ist bei der Anforderung von Patientenakten etwas zu beachten?”
– Frage aus der Praxis eines Kunden
Für diesen Fall muss der Patient eine schriftliche Bestätigung geben, dass er die Anforderung der Befunde erlaubt. Die Erlaubnis muss die konkreten Befunde und die Zweckbestimmung der Anforderung enthalten. Diese Erlaubnis ist situationsgebunden und kann nicht pauschal für Folgeanträge verwendet werden.
Bei der Anforderung in der Fremdpraxis muss das Dokument mit der Erlaubnis des Patienten bei elektronischem Versand verschlüsselt oder Passwort geschützt weitergeleitet werden. Wenn die Anfrage per Fax erfolgt, so muss vorher in der Fremdpraxis angerufen werden und sichergestellt sein, dass kein Dritter das Fax entgegennimmt. Der Postweg ist immer möglich, hier gilt das Postgeheimnis.
Seit dem 25.05.2018 gilt in der Europäischen Union die EU-Datenschutz-grundverordnung (EU-DSGVO) als neues und gegenüber dem nationalen Recht vorrangiges Datenschutzrecht. Verstöße gegen den Datenschutz können seither schärfer geahndet werden und können erhöhte Sanktionsmaßnahmen nach sich ziehen.
Mit der folgenden Umfrage möchten wir erfahren, wie sich das Bewusstsein für die Thematik Datenschutz in der Arztpraxis seitdem entwickelt hat. Die Umfrage dient zudem als Selbstcheck, bei dem Sie den Stand Ihrer derzeitigen Datenschutzmaßnahmen überprüfen können.
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