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Arbeitsschutz

Corona-Arbeitsschutzverordnung: “Homeoffice überall da, wo es möglich ist”

Die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die am 27. Januar in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Arbeitgeber ab sofort verpflichtet sind, ihren Beschäftigten die Arbeit von zu Hause aus, zu ermöglichen, zumindest überall da, wo dies möglich ist. Für Beschäftigte, bei denen sich “Home-Office” nicht ohne weiteres realisieren lässt, enthält die Verordnungen wichtige Schutzmaßnahmen, die es unter diesen Umständen unbedingt zu beachten gilt.

Es sei unabdingbar, Maßnahmen zu ergreifen, die das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter reduzieren, die dabei jedoch die wirtschaftliche Aktivität der Unternehmen nicht belasten sollen. Die Maßnahmen dienen auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung gilt zunächst bis 15. März. 

Foto: Bundesregierung

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Die Bundesregierung “Homeoffice überall da, wo es möglich ist“, aufgerufen am 01.02.2021 Link

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