In der aktuellen Ausgabe der Klinik Markt [inside] zitiert Maurice Berbuir, Fachanwalt für Medizinrecht, einen Beschluss des BGH (16.08.2016 – VI ZR 634/15) durch den eine Klinik nun in Folge einer Klage eines Patienten eine “sekundäre Darlegungslast” zu erfüllen hat.
Zwar wurde durch die Klage keine Beweislastumkehr erforderlich, aber dennoch musste das Krankenhaus belegen, welche Maßnahmen es zur Bekämpfung der beklagten Hygieneumstände ergriffen hat. Dazu gehört auch, dass die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene (KRINKO) und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes eingehalten wurden. Dies schließt unter anderem das Vorhalten von Hygienefachpersonal sowie die kontinuierliche Schulung aller Mitarbeiter ein.
Beguir hält zwar eine Durchsetzung von Ansprüchen weiterhin für den Ausnahmefall, aber Krankenhäuser sollten dennoch auf eine gute Dokumentation und Archivierung von Belegen über die Einhaltung der Hygienebestimmungen achten.
“[…]die Krankenhäuser werden daran erinnert, dass eine belegbare Umsetzung von Hygienevorgaben prozessuale Relevanz haben kann.”, so Berbuir in der Klinik Markt [inside].
Eine Besprechung der Klage und des Urteils finden Sie unter anderem hier.
Meduplus hilft Kliniken und Praxen bei der Dokumentation von Hygieneschulungen von Mitarbeitern einschließlich der hygienebeauftragten Ärzte und Pflegekräfte. Gerade Kliniken behalten mit den meduplus Reporting-Tools der Überblick über den Schulungsstand ihrer Hygienebeauftragten sowie demnächst auch der nachgeordneten Mitarbeiter.
Meduplus übernimmt als neutraler Partner die Erinnerung von Klinikmitarbeitern, sich an Pflichtschulungen zu beteiligen und führt exakt Buch über alle Aktivitäten. Klinikleitung und Krankenhaushygiene erhalten anonymisierte und auf den Einzelnen nicht zurückführbare Auswertungen, die den aktuellen Schulungsstand belegen, ohne die individuelle Freiheit des Einzelnen einzuschränken.
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