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Arzthaftung: Aufklärungsfehler durch den Arzt oder die Ärztin

Neben Behandlungsfehlern gibt es noch einen zweiten Bereich, bei dem die Arzthaftung greift: den Aufklärungsfehler

Die Einwilligung des Patienten/der Patientin ist zwingend erforderlich. Für eine rechtmäßige Behandlung muss der Arzt/die Ärztin vorher das Einverständnis des Patienten/der Patientin einholen.

In folgenden Fällen muss die Einwilligung von einem gesetzlichen Vertreter eingeholt werden:

  • nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen
  • geschäftsunfähigen erwachsenen Personen
  • bei Kindern

Der Patient/die Patientin muss alle ihm/ihr genannten Informationen verstehen, um sich für oder gegen die Behandlung entscheiden zu können. Versäumen einer ausreichenden Aufklärungspflicht kann zu einem Haftungsfall seitens des Arztes/der Ärztin werden.

Doch wie wird eine ordentliche Patientenaufklärung durchgeführt?

Im Praxisalltag kann es schon mal passieren, dass sich Stolpersteine einschleichen und nicht immer ausreichend bei jedem Patienten/jeder Patientin auf eine rechtssichere Aufklärung geachtet wird.

Vielleicht haben Sie dies schon selbst erlebt?

Sie möchten tiefer in das Thema einsteigen?

Das schauen Sie sich zusätzlich unseren Kurs zur Patientenaufklärung für Ärzte und Ärztinnen an.

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