Neben Behandlungsfehlern gibt es noch einen zweiten Bereich, bei dem die Arzthaftung greift: den Aufklärungsfehler.
Die Einwilligung des Patienten/der Patientin ist zwingend erforderlich. Für eine rechtmäßige Behandlung muss der Arzt/die Ärztin vorher das Einverständnis des Patienten/der Patientin einholen.
In folgenden Fällen muss die Einwilligung von einem gesetzlichen Vertreter eingeholt werden:
Der Patient/die Patientin muss alle ihm/ihr genannten Informationen verstehen, um sich für oder gegen die Behandlung entscheiden zu können. Versäumen einer ausreichenden Aufklärungspflicht kann zu einem Haftungsfall seitens des Arztes/der Ärztin werden.
Im Praxisalltag kann es schon mal passieren, dass sich Stolpersteine einschleichen und nicht immer ausreichend bei jedem Patienten/jeder Patientin auf eine rechtssichere Aufklärung geachtet wird.
Vielleicht haben Sie dies schon selbst erlebt?
Das schauen Sie sich zusätzlich unseren Kurs zur Patientenaufklärung für Ärzte und Ärztinnen an.
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